§ 10 Flächenbezogene Angaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Halle, 07.07.2023 – 3 A 256/20 HAL
- OVG Niedersachsen, 02.03.2022 – 10 LC 81/21
- OVG Niedersachsen, 14.02.2022 – 10 LC 95/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.08.2014 – 16 A 2347/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-1 (1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber
Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-2 (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes
anzugeben. Dabei sind
besonders zu bezeichnen. Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-3 (3) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/10#abs-4 (4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag
anzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung
außerhalb der Vegetationsperiode. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel