Gesetze / Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
ImmVermV§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmVermV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.