Die Enteignungsbehörde ist zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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Die Enteignungsbehörde ist zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.