§ 11 ImSchZV (Brandenburg) — Zuständigkeit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach § 6 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zuständig für die Mitteilung über die Benennung der Stellen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG.