(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden sind zuständig für die Entgegennahme der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung sowie von Mehrausfertigungen nach § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Im Genehmigungsverfahren ist neben der unteren Katastrophenschutzbehörde auch die zuständige Genehmigungsbehörde zuständig.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörde nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.