Gesetze / Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
GwGMeldV-Immobilien§ 6 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 09.11.2022 – 1 BvR 161/21Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) sowie der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien - juris: ImGwGMeldV) wegen Subsidiarität unzulässig - negative Feststellungsklage gem § 43 VwGO als zumutbare RechtsschutzmöglichkeitZitiert von 1
- LG München II, 08.06.2022 – 9 Qs 14/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/6#abs-1 (1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/6#abs-2 (2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Geschäftsgegenstand
Für die Fristbestimmung nach Satz 1 ist maßgeblich
Erfolgt die Veräußerung vor dem dinglichen Rechtserwerb, so ist für den Erwerb der Zeitpunkt des Abschlusses des vorhergehenden Rechtsgeschäfts maßgeblich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/6#abs-3 (3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung über ein Anderkonto erbracht werden soll, ohne dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Satz 1 gilt nicht für Anderkonten des Notars.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/6#abs-4 (4) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein am Erwerbsvorgang Beteiligter seine Nachweispflicht nach § 16a Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes trotz Aufforderung nach § 16a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes gegenüber dem Notar nicht erfüllt hat.