Gesetze / Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
GwGMeldV-Immobilien§ 1 Regelungsbereich
Stand: 01.10.2020
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- VG Berlin, 05.02.2021 – 12 L 258/20Zitiert von 2
- BVerfG, 09.11.2022 – 1 BvR 161/21Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) sowie der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien - juris: ImGwGMeldV) wegen Subsidiarität unzulässig - negative Feststellungsklage gem § 43 VwGO als zumutbare RechtsschutzmöglichkeitZitiert von 1
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Diese Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes stets nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu melden sind. Sie begründet für diese Verpflichteten keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können.