Gesetze / Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
GwGMeldV-Immobilien§ 3 Meldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
Stand: 01.10.2020
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- VG Berlin, 05.02.2021 – 12 L 258/20Zitiert von 2
- BVerfG, 09.11.2022 – 1 BvR 161/21Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) sowie der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien - juris: ImGwGMeldV) wegen Subsidiarität unzulässig - negative Feststellungsklage gem § 43 VwGO als zumutbare RechtsschutzmöglichkeitZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/3#abs-1 (1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter oder ein wirtschaftlich Berechtigter ansässig ist in oder einen gleichermaßen engen Bezug aufweist zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/3#abs-2 (2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein Geschäftsgegenstand oder ein Bankkonto, das im Rahmen des Erwerbsvorgangs eingesetzt wird oder werden soll, einen engen Bezug zu einem in Absatz 1 genannten Staat aufweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/3#abs-3 (3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter oder ein wirtschaftlich Berechtigter in einer der folgenden Quellen aufgeführt ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImGwGMeldV/3#abs-4 (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt den Verpflichteten eine Liste der nach Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigenden Staaten in deutscher Übersetzung sowie Informationen zu den nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Personen über ihre Internetseite zur Verfügung.
1 https://www.zoll.de/fiu-international-gelistete-risikostaaten.