Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
ITFG§ 5 Kreditermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
Änderungsverlauf
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2009 I S. 1577
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.