Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

ITFG

§ 5 Kreditermächtigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

§ 4 § 6