Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
ITFG§ 5 Kreditermächtigung
Stand: 03.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5#abs-2 (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITFG/5#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.