Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

IT-NetzG

§ 7 Kosten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.

§ 6 § 8