Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

IT-NetzG

§ 6 Betrieb

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/6#abs-1 (1) Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Absatz 1 um.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/6#abs-2 (2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen und beauftragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Betriebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder einzubringen.

§ 5 § 7