Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

IT-NetzG

§ 7 Kosten

Stand: 24.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-1 (1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-2 (2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-3 (3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-4 (4) Für andere Netze des Bundes nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 6 § 8