Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
IT-NetzG§ 7 Kosten
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-1 (1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-2 (2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-3 (3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/7#abs-4 (4) Für andere Netze des Bundes nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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