Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

IT-NetzG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenommen sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist das informationstechnische Netz, welches die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbundenen Netzen werden gemeinsam vereinbart.

§ 1 § 3