Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

IT-NetzG

§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/1#abs-1 (1) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Bund und Länder wirken hierfür nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; insbesondere treffen sie die notwendigen gemeinsamen Festlegungen für das Verbindungsnetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/1#abs-2 (2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz (Koordinierungsgremium). Dem Koordinierungsgremium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.
die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik als Vertreter des Bundes,
2.
die zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Länder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-NetzG/1#abs-3 (3) Besteht aufgrund einer für den Bund und alle Länder wirksamen Vereinbarung nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes über die Zusammenarbeit ein Gremium, das entsprechend den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 besetzt ist (IT-Planungsrat), übernimmt dieses Gremium auch die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen finden in diesem Fall ergänzend Anwendung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 2