Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 35 Vergütungsausschluss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/35?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme gegen eine gesetzliche Krankenkasse, gegen ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder gegen die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten entfällt, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/35?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Abrechnung einer meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme zu Lasten eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 35 neu gefasst durch Artikel 11a des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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