Gesetze / Implantateregistergesetz

IRegG

§ 34 Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

Stand: 23.07.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/34#abs-1 (1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt

1.
für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/34#abs-2 (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.

§ 33 § 35