Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 33 Finanzierung durch Entgelte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/33?asof=2020-07-07#abs-1 (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erhebt Entgelte für die Erfüllung seiner Aufgaben und der Aufgaben der Vertrauensstelle. Die Entgelte werden erhoben von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/33?asof=2020-07-07#abs-2 (2) Die Entgelte werden vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information in einem Entgeltkatalog festgelegt. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/33?asof=2020-07-07#abs-3 (3) Der Entgeltkatalog und die Anpassung des Entgeltkatalogs bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/33?asof=2020-07-07#abs-4 (4) Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung gelten die Entgelte als gesondert berechnungsfähige Auslagen nach den §§ 3 und 10 der Gebührenordnung für Ärzte. Dies gilt nicht für wahlärztliche Behandlungen nach § 17 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes.
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 12a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.