Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90p#abs-1 (1) Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens gegen eine natürliche Person zur Vermeidung der Untersuchungshaft verhängt hat (Maßnahmen), können in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90p#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Überwachung von Maßnahmen in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90p#abs-3 (3) Die Überwachung einer Maßnahme ist unzulässig, wenn