Gesetze / Landesrecht Bayern / ILSG · GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen
12 Normen · Ausgangsfassung vom 25.07.2002 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Art. 1 Integrierte Leitstelle, Notruf 112
- Art. 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle
- Art. 3 Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen
- Art. 4 Betreiber der Integrierten Leitstellen, Beteiligung
- Art. 5 Kreiseinsatzzentrale
- Art. 6 Kostenverteilung, Kostentragung
- Art. 7 Staatliche Leistungen
- Art. 8 Staatliche Aufsicht, Überprüfung
- Art. 9 Datenschutz, Dokumentations- und Schweigepflicht
- Art. 10 Rechtsverordnungen, Zuständigkeiten und Befugnisse
- Art. 11 Übergangsvorschrift
- Art. 12 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
23.12.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 636)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.