Gesetze / Landesrecht Bayern / Integrierte Leitstellen-Gesetz
ILSGArt 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/2#abs-1 (1) Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr entgegen zu nehmen. Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzmittel; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/2#abs-2 (2) Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die Integrierte Leitstelle als zuständige alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Wird die Alarmierung der Feuerwehr ausnahmsweise noch von einer Feuerwehreinsatzzentrale nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 wahrgenommen, so ist diese die zuständige alarmauslösende Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/2#abs-3 (3) Die Integrierte Leitstelle führt einen Behandlungskapazitätennachweis. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Integrierten Leitstellen die zur Führung des Behandlungskapazitätennachweises erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Aufnahmebereitschaft und die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilungen, zu melden. Der Betreiber der Integrierten Leitstelle vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/2#abs-4 (4) Die Integrierte Leitstelle stellt sicher, dass sie Zugang zu einer Übersicht über die Dienst habenden Apotheken ihres Leitstellenbereichs und zu Übersichten über Giftnotrufe, Blutspendezentralen, Druckkammern und vergleichbare zentrale Einrichtungen hat, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/2#abs-5 (5) Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird, kann die Integrierte Leitstelle
1. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) und dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (Zweckverband) sowie im Benehmen mit den Betreibern betroffener weiterer Integrierter Leitstellen als Koordinierungsstelle Aufgaben bei der überörtlichen Einsatzlenkung des arztbegleiteten Patiententransports übernehmen;
2. mit Zustimmung des Zweckverbands auch die Alarmierung oder Benachrichtigung weiterer Einrichtungen oder Kräfte übernehmen.
Der Betreiber der Integrierten Leitstelle hat Art und Umfang der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben nach Satz 1 in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/2#abs-6 (6) Die Integrierte Leitstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Leitstellen, Koordinierungsstellen und allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/2#abs-7 (7) Die Integrierte Leitstelle kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Art. 14 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 3 BayRDG bleiben unberührt.