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ILSG

Art 4 Betreiber der Integrierten Leitstellen, Beteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/4#abs-1 (1) Der Zweckverband kann die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben selbst durchführen. Er kann auch eines seiner Mitglieder oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Einzelheiten der Durchführung zu regeln sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/4#abs-2 (2) Eine Person des Privatrechts darf der Zweckverband mit der Durchführung der Aufgaben nur beauftragen, wenn diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und der Beauftragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/4#abs-3 (3) Besteht eine Vertretung, der die Betreiber von mehr als der Hälfte der Integrierten Leitstellen angehören, sollen die zuständigen staatlichen Behörden grundsätzliche Fachfragen des Leitstellenwesens im Benehmen mit dieser entscheiden.

Art 3 Art 5