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ILSG

Art 8 Staatliche Aufsicht, Überprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/8#abs-1 (1) Der Zweckverband untersteht der staatlichen Aufsicht. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/8#abs-2 (2) Führt der Zweckverband die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben nicht selbst durch, ist er berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des mit der Durchführung Beauftragten jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen. § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

Art 7 Art 9