Gesetze / Landesrecht Bayern / Integrierte Leitstellen-Gesetz

ILSG

Art 5 Kreiseinsatzzentrale

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/5#abs-1 (1) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden können für ihr Gebiet eine Kreiseinsatzzentrale errichten. Die Errichtung erfolgt im Benehmen mit dem Zweckverband.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/5#abs-2 (2) Die Kreiseinsatzzentrale unterstützt in Abstimmung mit der Integrierten Leitstelle den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. Die Integrierte Leitstelle kann die Kreiseinsatzzentrale im Fall großräumiger Schadensereignisse, die eine Vielzahl von Einzeleinsätzen erforderlich machen, mit der selbständigen Bewältigung bestimmter Einsätze betrauen; sie weist der Kreiseinsatzzentrale die dazu erforderlichen Einsatzmittel zu.

Art 4 Art 6