Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
IHRAVorRV§ 2
Stand: 16.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHRAVorRV/2#abs-1 (1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen,
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHRAVorRV/2#abs-2 (2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.