Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

IHRAVorRV

§ 2

Stand: 16.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHRAVorRV/2#abs-1 (1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen,
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHRAVorRV/2#abs-2 (2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.

§ 1 § 3