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# § 2 IHRAVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken  
Stand: 16.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

- 1. Verträge schließen,

- 2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und

- 3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 2 IHRAVorRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IHRAVorRV/2

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