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§ 2 IHRAVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

Stand: 16.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen,
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.