Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

IHRAVorRV

§ 3

Stand: 16.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHRAVorRV/3#abs-1 (1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHRAVorRV/3#abs-2 (2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.

§ 2 § 4