Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG§ 13
Stand: 10.06.2019
Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 IHKG →
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- OVG Hamburg, 20.02.2018 – 5 Bf 213/12Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines Handelskammerbeitrags bei fehlerhafter Feststellung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.