nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 IHKG

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen.