Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

IHKG

§ 13a

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13a#abs-1 (1) Kammerzugehörige, die am 31. Dezember 1993 nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie- und Handelskammer angehörten, können nach Maßgabe dieser Vorschriften weiterhin der Industrie- und Handelskammer angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13a#abs-2 (2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende Bemessungsjahr vor dem 1. Januar 1994 liegt, werden die Beiträge auf der Grundlage der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung dieses Gesetzes erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IHKG/13a#abs-3 (3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.

§ 13 § 13b