Gesetze / IGV-Durchführungsgesetz
IGV-DG§ 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Aufgaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur Durchführung der IGV beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zuständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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