Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 31 · BT-Drs. 19/4674 · S. 252

Zu Artikel 31 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)

Zu Artikel 31 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die bisherige Regelung zur Datenlöschung in § 3 Absatz 2 Satz 2 kann entfallen. Die allgemeine Pflicht des Ver-
antwortlichen zur Löschung nicht länger benötigter Daten folgt nunmehr unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Buch-
stabe e und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der
Begriff der Verarbeitung die bisher in § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen
und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem BDSG a. F. Das Begriffspaar „verarbei-
ten und nutzen“ sollte nach bisherigem Rechtsverständnis alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme der
Erhebung erfassen. Die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext und
dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Absatz 6 Satz 1 ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung von dem zustän-
digen Gesundheitsamt bereits zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit von ver-
dächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren möglichen Kontaktpersonen handelt. Diese Daten werden
dem zuständigen Gesundheitsamt durch das Luftfahrunternehmen nach § 12 Absatz 5 zur Verfügung gestellt. Die
im weiten Begriff der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalte-
nen Erhebungsbefugnis bezieht sich nur auf diese bereits zur Verfügung gestellten Daten. Weiterge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.756 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 819.373–822.129 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP