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Artikel 31 · BT-Drs. 19/4674 · S. 252
Zu Artikel 31 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes)
Zu Artikel 31 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die bisherige Regelung zur Datenlöschung in § 3 Absatz 2 Satz 2 kann entfallen. Die allgemeine Pflicht des Ver- antwortlichen zur Löschung nicht länger benötigter Daten folgt nunmehr unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe e und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff der Verarbeitung die bisher in § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem BDSG a. F. Das Begriffspaar „verarbei- ten und nutzen“ sollte nach bisherigem Rechtsverständnis alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme der Erhebung erfassen. Die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext und dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Absatz 6 Satz 1 ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung von dem zustän- digen Gesundheitsamt bereits zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit von ver- dächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren möglichen Kontaktpersonen handelt. Diese Daten werden dem zuständigen Gesundheitsamt durch das Luftfahrunternehmen nach § 12 Absatz 5 zur Verfügung gestellt. Die im weiten Begriff der Verarbeitung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalte- nen Erhebungsbefugnis bezieht sich nur auf diese bereits zur Verfügung gestellten Daten. Weiterge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.756 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 819.373–822.129 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP