Gesetze / IGV-Durchführungsgesetz
IGV-DG§ 4 Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den Artikeln 6 bis 12 IGV)
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/4#abs-1 (1) Die Entscheidung, welche Mitteilungen die nationale IGV-Anlaufstelle insbesondere nach den Artikeln 6 bis 12 IGV an die Weltgesundheitsorganisation sendet, und die Entscheidung, an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle eingehen, trifft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/4#abs-2 (2) Die zuständigen Landesbehörden, die zuständigen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt sowie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugte Behörde unverzüglich,
Die Behörden nach Satz 1 stellen der nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde auf deren Anforderung unverzüglich alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/4#abs-3 (3) § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.