Gesetze / IGV-Durchführungsgesetz
IGV-DG§ 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/15#abs-1 (1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes oder die beauftragte Person hat den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen festzustellen und eine Seegesundheitserklärung nach dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen. Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord, hat sie oder er an der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Erstellung der Seegesundheitserklärung mitzuwirken und die Seegesundheitserklärung gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung in Papierform an Bord zur Einsichtnahme durch den zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewahren. Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung außerdem
dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst nach Maßgabe des Satzes 5 zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt
Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord nach der Übermittlung der Seegesundheitserklärung ändern, muss die Führerin oder der Führer des Seeschiffes oder die beauftragte Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/15#abs-2 (2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann, wenn die epidemische Lage es zulässt oder erfordert, allgemein anordnen, dass
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/15#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass Schiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Internationalen Signalbuches der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen und Lichtzeichen anzuzeigen haben.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2017 I S. 2190
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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