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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2190
BGBl. 2017 I S. 2190 · 10.405 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über das Verfahren
für die elektronische Abgabe von Meldungen
für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes,
zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über das Verfahren
für die elektronische Abgabe
von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr
über das Zentrale Meldeportal des Bundes
(Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz)
§1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Meldungen,
die im Falle eines Hafenbesuchs, eines Aufenthaltes
in deutschen Hoheitsgewässern oder des Befahrens
deutscher Hoheitsgewässer über das Zentrale Melde-
portal des Bundes abzugeben sind.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. elektronische Abgabe
die Übertragung einer zu meldenden Information
durch die Eingabe in ein Erfassungsmodul des Zen-
tralen Meldeportals oder durch Datenfernübertra-
gung in einem Format, das die direkte Verarbeitung
der Daten im Zentralen Meldeportal erlaubt;
2. Meldung
eine Information, die für behördliche oder statisti-
sche Zwecke nach Maßgabe
a) bundesrechtlicher Vorschriften oder
b) unmittelbar geltender Vorschriften der Euro-
päischen Union, die einen Sachbereich betreffen,
für den der Bund eine Befugnis zur Gesetz-
gebung hat oder in Anspruch nehmen kann,
(Meldevorschriften) über das Zentrale Meldeportal
mitgeteilt wird;
3. Schiff
jedes seegehende Fahrzeug;
4. Zentrales Meldeportal des Bundes
das von der zuständigen Behörde zur Entgegen-
nahme und Weiterleitung von elektronisch abgege-
benen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete
und betriebene technische System (Meldeportal);
5. Hafenbesuch
der Anlauf und das Verlassen eines Hafens durch ein
Schiff sowie der Aufenthalt eines Schiffes in einem
Hafen;
6. Empfangende Stelle
die Behörde, die den Inhalt einer Meldung nach
Maßgabe einer Meldevorschrift zur weiteren Ver-
wendung erhält;
7. Anlaufreferenznummer
die durch das Zentrale Meldeportal generierte ein-
deutige Nummer, die der Zuordnung einer Meldung
zu einem Hafenbesuch oder einer Fahrt innerhalb
der oder durch die Hoheitsgewässer der Bundes-
republik Deutschland dient;
8. Meldender
diejenige natürliche oder juristische Person, die auf-
grund einer Meldevorschrift die Meldung abgibt;
9. Nachrichteneingang
eine von der empfangenden Stelle eingerichtete und
betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldun-
gen, die über das Zentrale Meldeportal eingehen.
§3
Zweck des Meldeportals
Das Meldeportal dient der Entgegennahme und
Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevor-
schrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben
werden muss, an die jeweils zuständigen empfangen-
den Stellen.
§4
Zuständigkeit, Erreichbarkeit
(1) Die zuständige Behörde ist die vom Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Bundesanzeiger bekannt gegebene Behörde der Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
(2) Informationen über die Erreichbarkeit des Melde-
portals und über weitere zugelassene Systeme werden
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nach-
richtlich zu wiederholen.

§5
Berechtigung zur Datenverarbeitung
(1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen
zum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle
zu erheben und zu verarbeiten.
(2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in
einer in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift ent-
haltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung
sowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden
Daten erkennbar sind.
§6
Abgeben von
Meldungen über das Meldeportal
Der ersten eingehenden Meldung für ein Befahren
deutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbe-
such wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer
zugewiesen. Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt
muss der Meldende die Anlaufreferenznummer an-
geben.
§7
Entgegennahme,
Zuordnung und Abruf der Meldungen
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die
eingegangenen Meldungen anhand ihres Typs und der
Anlaufreferenznummer automatisiert den Nachrichten-
eingängen der berechtigten empfangenden Stellen
nach Maßgabe deren Anforderungen zugeordnet
werden.
(2) Für den Abruf der Meldungen aus den eigenen
Nachrichteneingängen ist die jeweilige empfangende
Stelle verantwortlich. Unverzüglich nach Quittierung
des Eingangs einer Meldung durch die letzte empfan-
gende Stelle, spätestens nach 30 Tagen, wird die
Meldung durch die zuständige Behörde automatisiert
aus dem Nachrichteneingang gelöscht.
§8
Nutzung des
Meldeportals durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können sich
im Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über
Schiffe, die für behördliche oder statistische Zwecke
nach Maßgabe
1. landesrechtlicher Vorschriften oder
2. unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen
Union, die einen Sachbereich betreffen, für den den
Ländern die ausschließliche Befugnis zur Gesetz-
gebung zusteht,
mitzuteilen sind.
Artikel 2
Änderung des
IGV-Durchführungsgesetzes
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 42 des Geset-
zes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschif-
fes oder die beauftragte Person hat den Gesund-
heitszustand der an Bord befindlichen Personen
vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen fest-
zustellen und eine Seegesundheitserklärung nach
dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen. Befindet
sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord,
hat sie oder er an der Feststellung des Gesundheits-
zustandes und der Erstellung der Seegesundheitser-
klärung mitzuwirken und die Seegesundheitserklä-
rung gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der
Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die
Seegesundheitserklärung in Papierform an Bord zur
Einsichtnahme durch den zuständigen Hafenärzt-
lichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewah-
ren. Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung
außerdem
1. mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder
2. spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff
aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die
Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
3. sobald diese Information vorliegt, falls der Anlauf-
hafen nicht bekannt ist oder während der Reise
geändert wird,
dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst nach Maß-
gabe des Satzes 5 zu übermitteln. Die Übermittlung
erfolgt
1. elektronisch nach Maßgabe des Seeschifffahrt-
Meldeportal-Gesetzes über das Zentrale Melde-
portal des Bundes, wenn das Seeschiff über eine
entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt,
oder
2. durch Telefax, E-Mail oder andere geeignete Mit-
tel, wenn das Seeschiff nicht über eine elektroni-
sche Ausrüstung im Sinne der Nummer 1 verfügt.
Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse an
Bord nach der Übermittlung der Seegesundheitser-
klärung ändern, muss die Führerin oder der Führer
des Seeschiffes oder die beauftragte Person
1. eine neue Seegesundheitserklärung
a) nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ausfüllen
und
b) nach Maßgabe des Satzes 3 aufbewahren und
2. dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst die neue
Seegesundheitserklärung nach Maßgabe der
Sätze 4 und 5 übermitteln.“
2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort ge-
nannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,“.
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
gefügt:
„9a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6
Nummer 2 eine dort genannte Erklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt.“

Artikel 3
Änderung des
Seeaufgabengesetzes
In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Ge-
setzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Nummer 4, 6,
6b und 7a“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b
und 7a“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2190. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2984c5d69b89d3be….