Gesetze / IGV-Durchführungsgesetz
IGV-DG§ 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/16#abs-1 (1) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauftragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/16#abs-2 (2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/16#abs-3 (3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/16#abs-4 (4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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