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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11292 · S. 24

Zu Artikel 2

 Zu Artikel 2

 Zu Nummer 1

 Die Regelungen über das Verfahren bei der Abgabe der Seegesundheitserklärung in § 15 Ab-
 satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes werden an das Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz und
 datenschutzrechtliche Erfordernisse angepasst. Satz 1 regelt die grundlegenden Pflichten der
 Schiffsführerin oder des Schiffsführers oder der beauftragten Person in Bezug auf die Erstel-
 lung der Seegesundheitserklärung. Satz 2 regelt die Mitwirkungspflichten einer Schiffsärztin
 oder eines Schiffsarztes und macht deutlich, dass sie oder er, soweit dies für Zwecke der Er-
 stellung der Seegesundheitserklärung erforderlich ist, von der ärztlichen Schweigepflicht ent-
 bunden ist und erforderliche Angaben über den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen
 Personen zur Seegesundheitserklärung beiträgt. Nach Satz 3 ist die nach dem Muster der An-
 lage 8 IGV ausgefüllte Seegesundheitserklärung einschließlich ihres Anhangs in Papierform
 an Bord zur Einsichtnahme aufzubewahren. Nach Satz 4 ist die Seegesundheitserklärung dar-
 über hinaus im Voraus zu übermitteln. Der Zeitpunkt, bis zu dem die elektronische See-
 gesundheitserklärung zu übermitteln ist, wird entsprechend Artikel 4 der Richtlinie
 2010/65/EU geregelt. Nach Satz 5 Nummer 1 hat die Übermittlung elektronisch über das
 Zentrale Meldeportal zu erfolgen, wenn das Schiff über die dafür erforderliche Ausrüstung
 verfügt. Die Regelung leistet der Nutzung des Zentralen Meldeportals für die Datenübermitt-
 lung besonderen Vorschub und geht über Artikel 7 Satz 2 der Richtlinie 2010/65/EU hinaus,
 der für die Seegesundheitserklärung als Meldeformalität aufgrund internationaler Rechtsin-
 strumente gemäß Kategorie B Nummer 8 der Richtlinie 2010/65/EU eine elektronische Abga-
 be nicht zwingend vorschreibt. Der z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.770 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/11292 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/11292, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.986–38.756 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 4a2dbfac87d36e4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP