Gesetze / IGV-Durchführungsgesetz
IGV-DG§ 1 Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)
Stand: 03.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Gesetz als „IGV“ bezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/1#abs-2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes
Änderungsverlauf
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. I S. 1174
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