Gesetze / IGV-Durchführungsgesetz
IGV-DG§ 1 Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Gesetz als „IGV“ bezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IGV-DG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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