Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 12 Veröffentlichungspflichten
Stand: 26.08.2026
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung elektronisch zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 1034/19Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 703/19Zitiert von 5
- VG Aachen, 17.07.2013 – 8 K 532/11Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.