Gesetze / Identifikationsnummerngesetz
IDNrG§ 3 Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde
Stand: 01.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/3#abs-1 (1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/3#abs-2 (2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.