Gesetze / Identifikationsnummerngesetz
IDNrG§ 4 Zu einer Person gespeicherte Daten
Stand: 01.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/4#abs-1 (1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/4#abs-2 (2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/4#abs-3 (3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/4#abs-4 (4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.