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# § 3 IDNrG — Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde

Identifikationsnummerngesetz  
Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

- 1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,

- 2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an

  - a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie

  - b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,

- 3. übergeordnete Steuerung

  - a) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie

  - b) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.

Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.

(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an

- 1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie

- 2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz

übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 IDNrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/3

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