Gesetze / Identifikationsnummerngesetz
IDNrG§ 15 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2023
Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.