Gesetze / Identifikationsnummerngesetz

IDNrG

§ 15 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2023

Bund

Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

←§ 14 →§ 16