nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 IDNrG — Ausschluss abweichenden Landesrechts

Identifikationsnummerngesetz

Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.