Gesetze / Identifikationsnummerngesetz

IDNrG

§ 14 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/14#abs-1 (1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/14#abs-2 (2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

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