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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 54 (Strafvollzug)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/54#abs-1 (1) Im Strafvollzug ist die Würde des Menschen zu achten; er muss darauf ausgerichtet sein, die Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/54#abs-2 (2) Entlassene Strafgefangene haben nach Maßgabe der Gesetze einen Anspruch auf Hilfe zur Wiedereingliederung.

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