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Verfassung des Landes BrandenburgArt 54 (Strafvollzug)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/54#abs-1 (1) Im Strafvollzug ist die Würde des Menschen zu achten; er muss darauf ausgerichtet sein, die Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/54#abs-2 (2) Entlassene Strafgefangene haben nach Maßgabe der Gesetze einen Anspruch auf Hilfe zur Wiedereingliederung.