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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 53 (Grundrechte im Strafverfahren)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/53#abs-1 (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/53#abs-2 (2) Jede wegen einer Straftat beschuldigte oder angeklagte Person ist so lange als unschuldig anzusehen, bis sie rechtskräftig verurteilt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/53#abs-3 (3) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/53#abs-4 (4) Eine beschuldigte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes einer Verteidigerin oder eines Verteidigers bedienen.

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