Art 54 ID212792 (Brandenburg) — (Strafvollzug)

Verfassung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Strafvollzug ist die Würde des Menschen zu achten; er muss darauf ausgerichtet sein, die Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

(2) Entlassene Strafgefangene haben nach Maßgabe der Gesetze einen Anspruch auf Hilfe zur Wiedereingliederung.